By Corinna Au

Durch die Angliederung der bankenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften an das allgemeine Handelsbilanzrecht stellt sich erneut die grundlegende Frage, ob es neben den allgemeingültigen GoB auch bankenspezifische GoB gibt. Aus der bislang recht pragmatisch geführten Diskussion lassen sich nur einzelfallbezogene Aussagen über deren Existenz und Geltungsbereich ableiten.

Corinna von Au leistet eine umfassende ökonomische examine des Bankbilanzrechts, die allgemeingültige Aussagen über die Existenz und die handels- und steuerrechtliche Wirkungsweise von bankenspezifischen GoB ermöglicht. Die Autorin zeigt, dass es kein eigenständiges bankenspezifisches GoB-System gibt, da die Fundamentalprinzipien als allgemeingültig zu qualifizieren sind. Jedoch können sich gemäß dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für tatsächliche bankenspezifische bilanzielle Sachverhalte - unter Einhaltung enger verfassungsrechtlicher Restriktionen - bankenspezifische Folgeprinzipien herausbilden.

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Der langwahrende Streit urn das MaBgeblichkeitsprinzip gewinnt in Anbetracht der intemationalen Entwicklungen an Brisanz. Vgl. hierzu insb. Soffing [1995] u. Mayer-Wegelin [1997]. Einen guten Uberblick iiber das Verhiiltnis zwischen Handelsund Steuerbilanz in den Mitgliedstaaten der EG liefert Gail [1991], S. 1389-1400: Wahrend in den Mitgliedstaaten, deren Recht eher unter einem franzOsischenideutschen EinfluB steht, eine iilmliche Bindung der steuer- an die handelsrechtlichen Vorschriften zu beobachten ist, gilt der MaBgeblichkeitsgrundsatz grundsatzlich nicht in Liindem, die einern angelsachsischen EinfluB unterliegen, vgl.

43: "GoB bestinunen den ganzen Jahresabschiull oder wesentliche Teile von ibm, nicht allein den Ansatz oder die Bewertung nur einer einzigen Bilanzposition". A. schon Muller [1956/57], S. 212: "Der Natur von Grundsiitzen entspricht es, daB aus ihnen weitere Schliisse oder Folgerungen gezogen werden, so daB sich allmiihlich ein weiter Rahmen fur ein Sachgebiet entwickein kann". , S. 217. Schon die Einteilung in Fundarnentaiprinzipien (obere GoB) und Folgeprinzipien (untere GoB) legt eine Hierarchie im Sinne einer Vorrangigkeit der Fundarnentaiprinzipien (oberen GoB) fest, so auchADS [1998] § 243 HGB, S.

804. Priignant GrofJfeld [1994], S. a. Strunk [1994]. Wiihrend die Systembildung der GoB in der Literatur unbestritten ist, lassen sich zahlreiche Unterschiede hinsichtlich der genauen Systembildung erkennen. Zum "offenen" System vgl. grund!. Schulz [1946], passim. Zum "beweglichen" System vgl. grundl. Wi/burg [1941], passim u. [1951], passim. Vgl. hierzu auch die Ausfuhrungen von Larenz [1975], S. 226-229. Eng damit verbunden ist die Lehre von den Rechtsprinzipien, zu der insb. die Schriften von Esser [1990] u.

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