By Ernst Finger

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer e-book documents mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Günstige1· liegen die Umstände in der kleinen Provinzstadt und am Lande, wo die einzelnen Bewohner einander kem1en, also eine Id~ntifizierung leichter möglich ist. Hiezu kommt noch, daß nicht wenige Infizierte, Mäimer und Frauen, auch wenn sie den infizierenden Teil genau kennen, absichtlich k,eine Angaben machen werden, entweder weil sie denselben schonen wollen, oder weil sie fürchten, daß aus der Nennung desselben ihnen Unannehm-: lichkeiten erwachsen, und daß anderseits unrichtige Angaben aus Bosheit oder Rache gemacht werden.

Ein besonderes Get~etz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten besitzt Norwegen nicht. Die Bekämpftmg derselben erfolgt auf G r u n d des allgemeinen Sanitätsgesetzes vom Jahre 1860, das die Bekämpfung von "gefährlichen epidemischen m1d ansteckenden Krankheiten" im allgemeinen behandelt und dem Gesundheitsamt jedes Ortes aufträgt, "das gegenüber solchen Krankheiten Erforderliche zu verfügen". Nachdem dieses Gesetz keine taxative Aufzählung. :a-faßregeln auf dem Verordnungswege. In dieser Weise wurde bereits 1876 für die Ärzte in Christiania die Verpflichtung festgelegt, alle Fälle von Geschlechtskrankheiten namenlos, die der gemeingefährlichen, nachlässigen Kranken mit Namen dem Gesundheitsamt anzuzeigen: nebst Angaben über die Ansteckungsquelle, falls diese feststellbar ist.

Einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Die :Männer, welche keine Zeichen einer Geschlechtskrankheit zeigen, werden entlassen, gegen die Verpflichtung, sich für die Dauer der Inkubation an angegebenen Tagen an der Klinik zwecks Untersuchung einzustellen. Die Weiber werden quarantäniert, bis deren Untersuchung auf Geschlechtskrankheit und Schwachsinn durchgeführt wurde. Je nach dem Ergebnisse dieser werden sie entweder in eine Zwangsheilanstalt gegeben, deren es in Pennsylvanien gegenwärtig 33 gibt, in denen die Weiber fern von Straße und Prostitution der Behandlung obliegen, oder sie kommen in eine Anstalt für Schwachsinnige.

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