By Otto Kirchheimer (auth.)

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Umgekehrt kann jemand als Flümtling anerkannt werden, obwohl er vielleicht zu Spionagezwecken ins Land gekommen ist. Das also ist die Regelung für Ausländer. Nun haben wir hier das noch wichtigere Problem der Vertriebenen, also der Flüchtlinge, die Deutsche oder mindestens deutschen Volkstums sind. Für sie gilt einmal das Bundesvertriebenengesetz von 1953, jetzt in der Fassung vom 14. 8. 1957. Für Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone besteht ein Notaufnahmeverfahren nach dem erwähnten Notaufnabmegesetz vom 22.

Fall Vogt, ESB, Bd. 50 (1924), Teil I, S. 249; vgl. Fall Kaphengst, ESB, Bd. 56 (1930), Teil I, S. 547. 42 48 Otto Kirdtheimer 38 Mord nicht dazu angetan gewesen sei, die politischen Verhältnisse in Italien zu beeinflussen; er sei auch nicht um der Emigranten willen geboten erschienen, denn die französische Polizei sei durchaus Herr der Lage gewesen. ) ausgelegt werden können 44. Die Beweggründe solcher ridlterlichen Entscheidungen sind nicht immer eindeutig. Hat im Streikfall ein Gefühl der Solidarität mit den rechtmäßig eingesetzten deutschen Behörden den Ausschlag gegeben, möglicherweise verstärkt durch die Befürchtung, daß radikale Elemente aus Deutschland, durch eine freundliche Entscheidung schweizerischer Richter ermutigt, ihren gefährlichen Einfluß im benachbarten Basel, dem Zentrum von Arbeiterunruhen in der Schweiz, geltend machen würden?

41 (1956), 55. 710 H. 32 Otto Kirchheimer Internationalen Gerichtshofs. Das Gericht mühte sich ab, die Rechtmäßigkeit des diplomatischen Asyls auf Fälle unmittelbarer Lebensgefahr zu beschränken, und sprach dem um Asylgewährung angegangenen Land das Recht ab, aus eigener Machtvollkommenheit über die Berechtigung des Asylanspruchs zu entscheiden. Es legte aber auch keine Maßstäbe für eine wirklichkeitsgerechte Beurteilung der Rechtsgrundlagen und Rechtsgarantien fest, die fremde Staaten von einem Lande verlangen dürften, wenn sie seinen schutzsuchenden Staatsangehörigen die Abschirmung gegen die heimatliche Justiz versagen sollten.

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