By Dr. Otto Fischer (auth.)

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Daß ich den materiellen Ergebnissen der reichsgerichtliehen Hechtsprechung im ganzen volh· Anerkennung; zolle, miichte ich auch hier hervorhebL~n. ~ 9. E r g e b n i s s e. Die HechtsYcrgleichung hat sich in dieser Materie m. E. fruchtbar erwiesen und ergibt folgende allgemeine \Vahrheiten: 1. Eine dritte Instanz in Zivilsachen erscheint unentbehrlich. 2. Dieseihe kann aber nicht als Ober-Appellation, sondc·rn nur als Hechtsre\'ision ausgestaltet werden. 3. Bei der näheren Ordnung des Hevisionsvcrfahn·ns ist auf dessen Zweck und Eigentümlichkeit Hücksicht zu nehmen, I) Entlastung Seite 22 ft.

II. S. 338. 2:~ - Bei Konformität der Vorentscheidungen muß der Prozeßgegenstand über 425 M. wert sein. Es uesteht eine Frivolitätsstrafe gegen die Ad,·okaten, welche dabei Regreß an die Parteien nehmen können. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Septemviraltafel in Agram für Kroatien. Aber hier besteht keine Beschwerdesumme. Da~ Rechtsmittel heißt "Revision'' und bei Konformität der Vorentscheidung ,,außerordentliche Revision". ) fungiert der hoheRat mt:istens als Gerichtshof zweiter Instanz.

Es genügt daher, daß ich auf den in der hiesigen juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrag des Oberlandesgerichts-Präsidenten Ramm Bezug nehme. " Damit wird natürlich die Rechtsrevision ihres eigentlichen Charakters entkleidet und zur Ober-Appellation zurückrevidiert,3) an welche bei Gründung des Reichsgerichts auch noch manche Mitglieder desselben gewöhnt waren. In einem gewissen Zusammenhange damit steht der 1895 von dem Reichsgerichts-Senatspräsidenten Bolze4) gemachte Vorschlag, daß dem Reichsgericht durch Gesetz auch die Nachprüfung und Abänderung der tatsächlichen Feststellung zu übertragen, also die jetzige Praxis gewissermaßen gesetzlich zu sanktionieren sei.

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