By Professor Dr. Reiner Schulze, Professor Dr. Thomas Hoeren (auth.), Professor Dr. Reiner Schulze, Professor Dr. Thomas Hoeren (eds.)

Entwicklung und Charakter des Europäischen Gemeinschaftsrechts sind wesentlich durch die Gerichtsverfassung der Gemeinschaft und die Tätigkeit der Gerichte mitgeprägt worden. Die Vorbereitung und das Zustandekommen des Gerichtswesens und des gerichtlichen Verfahrens der Europäischen Gemeinschaft sind Gegenstand dieses zweiten Bandes der Dokumente zum Europäischen Recht, der in Aufbau und Auswahl der Dokumente der Konzeption des ersten Bandes ("Gründungsverträge") folgt. Mit der erstmals dokumentierten und editorisch aufgearbeiteten Entwicklungsgeschichte der Justiz im Europäischen Gemeinschaftsrecht bis zu den Römischen Verträgen von 1957 richtet sich dieses ergänzende Grundlagenwerk an alle, die an einer vertieften Auseinandersetzung mit den geschichtlichen Wurzeln des Gerichtswesens in Europa interessiert sind.

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Aus den Protokollen der weiteren Verhandlungen geht hervor, daß man sich im Grunde genommen über die Schaffung eines Schiedsgerichts geeinigt hatte (vgl. die nachfolgenden Dokumente EGKS DOK 23 bis DOK 32). Fraglich war lediglich, welche Funktionen und Befugnisse diesem Schiedsgericht zugewiesen werden sollten und ob die Beurteilung wirtschaftlicher und juristischer Fragen zu trennen sei. In einer Versammlung der Delegationsleiter vom 21. 1950 traten Unstimmigkeiten zwischen MONNET und den Vertretern der belgischen und niederländischen Delegation über die Ausgestaltung des Gerichts deutlich zutage l • Während MONNET diese Fragen noch zurückstellen wollte, weil sie nach seiner Auffassung von den Lösungen, die für die anderen Organe gefunden werden, abhingen, waren Belgien und die Niederlande der Überzeugung, daß die Frage des Gerichts höchste Priorität habe und vor allen anderen Fragen zu erörtern sei.

Sollte das Schiedsgericht entscheiden, daß eine Verletzung der Vertragsverpflichtungen vorliegt, so wäre seine Entscheidung für die Parteien verbindlich. In allen anderen Fällen der Zulässigkeit der Berufung sollte das Schiedsgericht als Schlichter wirken und an die Hohe Behörde eine Empfehlung in dem in Art. 6 festgelegten Sinne richten. l Ausführliche Fassung des Dokuments: DER 1, EGKS DOK 16. 24 Teil 1. Die Montanunion (EGKS) Die Berufungen sollten, mindestens grundsätzlich, keine aufschiebende Wirkung haben.

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