By Stefan Lorenzmeier
Mit dieser kurzen und prägnanten Darstellung finden Leser einen raschen Einstieg in das geltende Völkerrecht. Die Autoren erläutern nicht nur die gemeinen Lehren des Völkerrechts, wie z. B. Völkerrechtssubjekte und Völkerrechtsquellen, sondern auch besondere Gebiete, darunter das humanitäre Völkerrecht, Seerecht, Strafrecht sowie Diplomaten- und Konsularrecht. Besonderen Wert legen die Autoren auf den problemorientierten Zuschnitt des Stoffs. Normen sind im Volltext abgedruckt und verständlich kommentiert. Mit Tipps für Klausuren und Hausarbeiten.
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Ostdeutsche Jugendliche: Vom DDR-Bürger zum Bundesbürger
Nach den Forschungsbefunden des ZAROF seit 1990 haben Berufswahl und Erwerbstatigkeit fur ostdeutsche Jugendliche bei der Konzeptionierung ihres zukunftigen Lebens eine zentrale Bedeutung. Uberwiegend, jedoch unsiche rer, binden sie auch personlich-familiale Lebensvorstellungen darin ein, und nicht selten orientieren sie sich zudem an beruflichen Lebenserfahrungen und Wegen der Eltern.
Von den beiden groBen Bereichen bankbetrieblicher Leistungs erstellung, dem finanziellen oder Wertleistungsbereich und dem technisch-organisatorischen oder Stuckleistungsbereich, zieht der letztere mehr und mehr das Interesse von Wissenschaft und Praxis auf sich. Das hat verschiedene Grunde. Einmal hat sich seit der Auf hebung der Zinsbindung und infolge der fortschreitenden Anglei chung des Leistungsangebots der groBen Bankengruppen der Kon ditionenwettbewerb und damit der Druck auf die Zinsspanne ver starkt.
Verkäufer-Training: Ein Beitrag zur Verkaufspädagogik
Ob ein Kunde kauft oder nicht kauft, used to be er kauft, wieviel er kauft und auch wo er kauft, das hangt wesentlich mit ab von der (guten oder schlechten) Bedienung. Der Verkaufer ist additionally eine Hauptstiitze jedes Einzelhandelsgeschiiftes. Er ist aber gleichzeitig auch eine wich tige Figur in der Absatz-und Verkaufsorganisation der Konsumgiiter herstellenden Unternehmen, namentlich solcher, die ihre Erzeugnisse in eigenen Filialen zum Verkauf bringen.
- Sozialer Raum und Soziale Arbeit: Textbook: Theoretische Grundlagen
- Neue Unternehmen: Interdisziplinäre Beiträge zur Gründungsforschung
- Kind — Familie — Gesellschaft: Vorgelegt in der Sitzung vom 3. Juli 1976
- Praxis der Spermatologie: Atlas und Anleitung
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A) WVK (zur WVK s. u. S. 35). 1m VOlkerrecht scheinen der Bezeichnung einer Vereinbarung kaum Grenzen gesetzt zu sein. Vertrag, Vereinbarung, Ubereinkunft, Protokoll, Konvention, Abkommen, Pakt, alles sind wirksame Vereinbarungen, wenn die Voraussetzungen dafiir erflillt sind. Entscheidend flir das Vorliegen eines Vertrages ist allein der Rechtsbindungswillen der Parteien, wie sie die Vereinbarung letztendlich genannt haben, ist irrelevant (siehe IGH, QatarlBahrain, ICJ-Rep. 1994, 1121122). Und wie sieht so eine Vereinbarung auf dem Papier iiberhaupt aus?
Zum einen ist zwischen Staatsvertriigen und Verwaltungsabkommen zu unterscheiden. Staatsvertriige miissen in einem mehrphasigen VertragsabschluBverfahren von den Staaten ratifiziert werden. Demgegeniiber miissen Verwaltungsabkommen nicht ratifiziert werden, sie unterliegen deshalb einem einphasigen AbschluBverfahren. Zum anderen ist zwischen »law-making-treaties« und »contracttreaties« zu trennen. Durch die erstgenannten werden materielle Normen vereinbart, so daB sie Rechtsprinzipien festlegen.
In spateren Verhandlungen kann der Text wieder geandert werden. Annahme kann durch Abstimmung (Art. 9 WVK) oder durch consensus herbeigefiihrt werden, siehe zum Beispiel Art. IX WTO-Ubereinkommen. Consensus bedeutet, daB kein Staat ausdrucklich gegen die Annahme gestimmt hat, es miissen also nicht aIle dafur gestimmt haben. Die OSZE wendet das »Konsens minus I-Verfahren« an, wonach ein Staat dagegenstimmen darf. • AuthentisierunglUnterzeichnung: endgiiltige Festlegung des Vertragstextes, keine Anderung mehr moglich; sie verpflichtet den Staat nicht, den Vertrag anzunehmen, aus Grunden von 37 Allgemeines Volkerrecht Treu und Glauben darf der Staat aber nicht mehr Ziel und Zweck des Vertrages entgegenhandeln, Art.